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Barrierefreie Website und BFSG: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen

Das BFSG gilt seit Juni 2025 – auch für viele kleine Betriebe. Was eine barrierefreie Website bedeutet, wer betroffen ist und wie Sie jetzt starten.

Barrierefreie Website und BFSG: Was kleine Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Für viele Inhaber kleiner und mittlerer Betriebe war das lange ein Thema, das irgendwo im Hintergrund schlummerte – jetzt ist es Gegenwart. Dieser Artikel erklärt sachlich, was das Gesetz bedeutet, wen es trifft und welche ersten Schritte sinnvoll sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung, soll aber helfen, den Überblick zu behalten.

Was steckt hinter dem BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie “European Accessibility Act” (EAA) in deutsches Recht um. Vereinfacht gesagt: Digitale Produkte und Dienstleistungen, die ab dem Stichtag auf dem Markt angeboten werden, müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Beeinträchtigungen sie nutzen können – also Menschen, die schlecht sehen, nicht hören, motorische Einschränkungen haben oder Lernschwierigkeiten. Das klingt nach einem Nischenthema, betrifft in der Praxis aber einen erheblichen Teil der Bevölkerung.

Das Gesetz gilt nicht nur für staatliche Stellen. Es richtet sich ausdrücklich auch an private Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen anbieten.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Hier liegt die häufigste Unsicherheit. Das BFSG unterscheidet nach Art der Dienstleistung, nicht einfach nach Unternehmensgröße. Grob gesagt fallen unter das Gesetz Unternehmen, die folgende Dienstleistungen digital erbringen:

  • E-Commerce (Online-Shops, bei denen Verbraucher Verträge abschließen)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Personenbeförderungsdienste (z. B. Buchungsportale)
  • E-Books und zugehörige Software
  • Telekommunikationsdienste

Eine klassische Unternehmenswebsite, die hauptsächlich informiert und keine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes erbringt, fällt nicht automatisch unter die BFSG-Pflicht. Wer jedoch einen Webshop betreibt oder über die Website Verträge abschließt, sollte das ernst nehmen.

Für Kleinstunternehmen – das sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro – gilt bei Dienstleistungen eine Ausnahmeregelung. Sie sind von den Anforderungen befreit, solange die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden.

Trotzdem gilt: Wer heute über eine Überarbeitung seiner Website nachdenkt, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken – aus Pflicht, aber auch aus Überzeugung.

Barrierefreiheit als echte Chance

Abseits des rechtlichen Rahmens lohnt es sich, Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal zu betrachten. Was einer sehbeeinträchtigten Person hilft, hilft auch:

  • älteren Nutzern, die kleinere Schrift schwer lesen
  • Menschen, die gerade kein Ton haben und auf Untertitel angewiesen sind
  • Nutzern mit langsamer Internetverbindung, die von schlankem Code profitieren
  • Suchmaschinen, die strukturierten, semantisch sauberen Code bevorzugen

Eine barrierefreie Website ist oft auch eine bessere Website – schneller, klarer, leichter zu navigieren.

Erste Schritte: Was Sie konkret tun können

Sie müssen nicht alles auf einmal angehen. Ein sinnvoller Einstieg sieht so aus:

  • Status quo ermitteln: Kostenlose Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator oder Lighthouse (im Chrome-Browser integriert) zeigen schnell, wo die größten Baustellen liegen.
  • Kontraste prüfen: Text und Hintergrund müssen ausreichend kontrastieren. Das ist einer der häufigsten und einfachsten zu behebenden Mängel.
  • Bilder mit Alt-Texten versehen: Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung für Screenreader. Das hilft auch der Suchmaschinenoptimierung.
  • Tastaturbedienung testen: Navigieren Sie einmal durch Ihre Website, ohne die Maus zu benutzen. Kommt man überall hin? Sind Formulare bedienbar?
  • Zugänglichkeitserklärung prüfen: Für viele gesetzlich verpflichtete Anbieter ist eine solche Erklärung vorgeschrieben. Lassen Sie sich hier rechtlich beraten.

Kein Grund zur Panik, aber Anlass zum Handeln

Das BFSG ist kein Gesetz, das morgen zu Abmahnwellen führt – zumindest nicht für Betriebe, die keine der genannten Dienstleistungen erbringen. Dennoch wäre es ein Fehler, das Thema vollständig zu ignorieren. Die Richtung ist klar: Digitale Angebote werden zugänglicher werden müssen, schrittweise und verbindlich. Wer heute kleine Verbesserungen einbaut, muss morgen keinen großen Umbau stemmen.

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